Letzter soll die Beschuldigte von der Beschwerdeführerin befreit und den Angriff ebenfalls miterlebt haben. Falls sich nach der Beweisergänzung kein Tatverdacht erhärtet, weil die Aussagen der Beschuldigten deutlich glaubhafter erscheinen, wird die Jugendanwaltschaft erneut eine Verfahrenseinstellung erwägen. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein Rechtfertigungsgrund als klar erstellt erscheint.