Die Beschwerdeführerin dringt somit mit ihrem Eventualantrag um Rückweisung an die Jugendanwaltschaft durch. Anhand der momentanen Aktenlage kann nicht mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt werden, dass sich die Beschuldigte auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann. Die Ermittlungen gegen die Beschuldigten sind zurzeit ungenügend. Es liegt mindestens derzeit kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO vor. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung vom 21. Juni 2017 aufzuheben.