ein Rechtfertigungsgrund klar erstellt ist. Mit Blick auf die hiervor dargelegte sachverhaltsmässige Ausgangslage drängen sich eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie eine anschliessende Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten auf. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien noch beweisrelevante Angaben machen resp. Ergänzungsfragen stellen können, um dadurch weitere resp. präzisere Ausführungen zu erhalten (z.B. wie der jeweils geltend gemachte «Schwitzkasten» vorgenommen worden sei soll, um die bei der Beschuldigten dokumentierten Bisspuren nachzuvollziehen).