Die Jugendanwaltschaft durfte bei dieser Ausgangslage nach der Einvernahme der Beschuldigten das Verfahren nicht einstellen. Es erscheint nicht gerechtfertigt, bereits aufgrund der bisher getätigten Ermittlungen im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er von der Beschuldigten dargestellt wird. Es kann derzeit nicht gesagt werden, dass eine Aussage glaubhafter erscheint resp. ein Rechtfertigungsgrund klar erstellt ist.