Die bei der Beschuldigten dokumentierten Hämatome machen zwar den Einsatz des Besens durch die Beschwerdeführerin wahrscheinlich, allerdings könnten die Hämatome auch bei einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung entstanden sein. Sowohl die Aussagen der Beschuldigten als auch diejenigen der Beschwerdeführerin überzeugen demnach derzeit nicht durchwegs. Die Jugendanwaltschaft durfte bei dieser Ausgangslage nach der Einvernahme der Beschuldigten das Verfahren nicht einstellen.