7 wie die Beschwerdeführerin die Beschuldigte gebissen hat. Einen «Schwitzkasten» oder ein Haare-Reissen beschreibt F.________ nicht. Der geltend gemachte Angriff der Beschwerdeführerin auf F.________ ist zudem nicht objektiviert und beruht lediglich auf den Aussagen von F.________ sowie der Beschuldigten. Die bei der Beschuldigten dokumentierten Hämatome machen zwar den Einsatz des Besens durch die Beschwerdeführerin wahrscheinlich, allerdings könnten die Hämatome auch bei einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung entstanden sein.