Eine klare Beweis- und Rechtslage liegt damit nicht vor. Soweit die Leitende Jugendanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausführt, die von der Beschwerdeführerin bei der Polizei gemachten Aussagen würden wenig glaubhaft erscheinen, ist festzuhalten, dass auch die Aussagen der Beschuldigten nach einer summarischen Würdigung gewisse Ungereimtheiten aufweisen. So fällt etwa auf, dass die Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Befragung in freier Rede noch angab, dass es zu einer «Rangelei» gekommen sei, nachdem die Beschwerdeführerin den Besen beiseite geworfen habe. Eine solche erwähnte sei bei der Jugendanwaltschaft nicht mehr.