Die Beschwerdeführerin hat sie demgegenüber nicht einvernommen und sie hat in der angefochtenen Einstellungsverfügung auch nicht ausgeführt, weshalb die bei der Polizei gemachten Schilderungen der Beschwerdeführerin unglaubhaft sein sollen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin widersprechen denjenigen der Beschuldigten diametral (Aussage-gegen-Aussage- Konstellation). Eine klare Beweis- und Rechtslage liegt damit nicht vor.