Anlässlich der polizeilichen Befragung haben die Beschuldigte und die Beschwerdeführerin gegensätzliche Aussagen gemacht (vgl. E. 3 hiervor). Die Jugendanwaltschaft hat daher die Beschuldigte am 6. Juni 2017 persönlich einvernommen und in der Folge deren Aussagen als glaubhaft erachtet, ohne darzutun, weshalb. Die Beschwerdeführerin hat sie demgegenüber nicht einvernommen und sie hat in der angefochtenen Einstellungsverfügung auch nicht ausgeführt, weshalb die bei der Polizei gemachten Schilderungen der Beschwerdeführerin unglaubhaft sein sollen.