5.4 Vorliegend ist unbestritten, dass sowohl die Beschuldigte (Haare-Reissen) als auch die Beschwerdeführerin (Biss in den Unterarm) gegenseitig tätlich waren. Unklar ist, von wem die Auseinandersetzung ausgegangen und wie sie im Einzelnen abgelaufen ist resp. ob sich die Beschuldigte bei ihrer Handlung auf einen Rechtfertigungsgrund stützen konnte. Anlässlich der polizeilichen Befragung haben die Beschuldigte und die Beschwerdeführerin gegensätzliche Aussagen gemacht (vgl. E. 3 hiervor).