Ein Einzelzeugnis kann zwar als rechtsgenüglicher Beweis angesehen werden. Zu prüfen ist indessen, ob die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien besonders unterstützt wird (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 17 zu Art. 319 StPO). 5.3 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Dabei setzt auch die Einstellung ein entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus.