nisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014 6 E. 2.2 mit Hinweis). Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussagen eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, kann nicht von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht gesprochen werden. Ein Einzelzeugnis kann zwar als rechtsgenüglicher Beweis angesehen werden.