319 StPO, wonach Rechtfertigungsgründe die Ausnahme von der Norm darstellen und die Anklageerhebung in diesen Fällen die Regel darstellen muss. Eine Einstellung kommt nur infrage, wenn bei Anklageerhebung mit Sicherheit ein Freispruch anzunehmen ist). 5.2 Aussagen sind in der Regeln vom urteilenden Gericht zu würdigen (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben.