Der Rechtfertigungsgrund muss mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im Wege stehen. In Zweifelsfällen ist auch hier der Entscheid dem Gericht zu überlassen und demgemäss Anklage zu erheben (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1253; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 319 StPO, wonach Rechtfertigungsgründe die Ausnahme von der Norm darstellen und die Anklageerhebung in diesen Fällen die Regel darstellen muss.