Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Auch das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, das die Strafbarkeit ausschliesst, muss klar erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.1; 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Rechtfertigungsgrund muss mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im Wege stehen.