Der Sachverhalt sei vorliegend nicht abschliessend geklärt. Es seien keine Tatschen klar bzw. es könne in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung erfolgen werde. Dementsprechend sei der Grundsatz «in dubio pro duriore» zu beachten und das Verfahren nicht einzustellen.