5 sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin und die Beschuldigte in die Haare gekommen seien und dabei eine Rangelei entstanden sei, welche zur Tätlichkeit durch die Beschuldigte geführt habe. Es könne in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte aus Notwehr heraus gehandelt habe, um sich aus einer misslichen Lage zu befreien. Vielmehr habe sie selber aktiv zur Rangelei und deren anschliessenden Tätlichkeit beigetragen. Der Sachverhalt sei vorliegend nicht abschliessend geklärt.