Warum dies glaubhafter sein solle, als die Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche auch zugebe, dass sie die Beschuldigte gebissen habe und sich somit auch selbst belaste, könne nicht nachvollzogen werden. Erst recht nicht unter Berücksichtigung der widersprüchlichen und unglaubwürdigen Aussagen der Beschuldigten anlässlich ihrer Einvernahmen und der vorliegenden Arztberichte, welche in keiner Form die Darstellung der Beschuldigten stützen würden. Es