_ liessen sich diverse sachverhaltliche Widersprüche entnehmen. Erstaunlich sei, dass die Leitende Jugendanwaltschaft die Darstellungen der Beschuldigten deshalb als glaubhaft erachte, weil sie zugegeben habe, dass sie der Beschwerdeführerin an den Haaren gerissen habe. Warum dies glaubhafter sein solle, als die Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche auch zugebe, dass sie die Beschuldigte gebissen habe und sich somit auch selbst belaste, könne nicht nachvollzogen werden.