Vorliegend sei daher auf eine Anklageerhebung zu verzichten, weil die Aussagen der Beschwerdeführerin wenig glaubhaft seien und zudem gestützt auf den klar aus dem Beweisergebnis erstellten Sachverhalt eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände von vornherein als unwahrscheinlich erscheine. 4.4 In der Replik ergänzt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, den Einvernahmeprotokollen der Beschuldigten sowie von F.________ liessen sich diverse sachverhaltliche Widersprüche entnehmen.