Sie habe ihre Freundin F.________ vor Übergriffen durch die Beschwerdeführerin schützen wollen und sei deshalb zwischen die Streitparteien gegangen. Die Absicht eines Angriffs von der Beschuldigten gegen die Beschwerdeführerin sei beweismässig klar nicht erstellt. Vorliegend sei daher auf eine Anklageerhebung zu verzichten, weil die Aussagen der Beschwerdeführerin wenig glaubhaft seien und zudem gestützt auf den klar aus dem Beweisergebnis erstellten Sachverhalt eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände von vornherein als unwahrscheinlich erscheine.