Die Sachdarstellung der Beschuldigten werde von F.________, soweit von ihr beobachtet, bestätigt. Das von der Beschuldigten vorgelegte Arztzeugnis belege die körperliche Einwirkung, welche den Einsatz des Besenstils wahrscheinlich erscheinen lasse. Die lokale Stelle der Bisswunde sei mit der Schilderung der Beschuldigten von deren Entstehung kongruent. In Anbetracht dessen sei die von der Beschuldigten zugegebene Einwirkung auf die Beschwerdeführerin durch das An-den-Haaren-Reissen als Notwehrhandlung zu interpretieren, um sich aus der misslichen Lage «Schwitzkasten» zu befreien. Sie habe ihre Freundin F.___