Auch das von ihr vorgelegte Arztzeugnis vermöge diese Übergriffe nicht als massiv darzustellen. Die Beschwerdeführerin stelle sich als Opfer dar, welches von der Beschuldigten angegriffen worden sei. Ihre Erklärungen zum Einsatz des Besens am Tatort erschienen wenig plausibel. Demgegenüber habe die Beschuldigte detailliert ausgesagt und sich sogar selbst belastet, indem sie u.a. zugegeben habe, an den Haaren der Beschwerdeführerin gerissen zu haben. Die Sachdarstellung der Beschuldigten werde von F.________, soweit von ihr beobachtet, bestätigt.