Es stimme nicht, das sie mit dem Besenstil auf F.________ und die Beschuldigte eingeschlagen habe. Sie habe die Beschuldigte auch nicht in den «Schwitzkasten» genommen, sondern die Beschuldigte habe sie nach heftigem Haare-Reissen in den «Schwitzkasten» genommen, woraufhin sie in Panik der Beschuldigten in den Arm gebissen habe. 4.3 In ihrer Stellungnahme führt die Leitende Jugendanwaltschaft aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin über die angeblichen körperlichen Übergriffe ihre gegenüber seien wenig substanziiert geschildert. Auch das von ihr vorgelegte Arztzeugnis vermöge diese Übergriffe nicht als massiv darzustellen.