4 gen ihre Widersacherin gewehrt. Diese Abwehr des Haare-Reissens stelle zwar eine Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) dar, doch sei sie zur Befreiung aus dem Würgegriff als angemessene Abwehr im Sinne einer rechtfertigenden Notwehr (Art. 15 StGB) geeignet, erforderlich und verhältnismässig gewesen. 4.2 Die Beschuldigte bringt dagegen im Wesentlichen vor, bei den Schilderungen der Beschuldigten sei vieles nicht der Wahrheit entsprechend. Es stimme nicht, das sie mit dem Besenstil auf F._____