Sie habe sich dagegen wehren wollen und der Beschwerdeführerin deshalb an den Haaren gezogen. Die Beschwerdeführerin habe ihr schliesslich in den Arm gebissen und sie sodann losgelassen. Die Jugendanwaltschaft gelangte zum Schluss, dass die Beschuldigte zuerst von der Beschwerdeführerin mit dem Besen, danach mit Körpergewalt angegriffen worden sei, weil sie F.________ habe schützen wollen. Durch den Armdruck gegen ihren Hals sei sie aus Angst vor einer ungenügenden Sauerstoffzufuhr in Panik geraten und habe sich mittels Griff in die Haare der Beschwerdeführerin ge-