4. 4.1 Die Jugendanwaltschaft führt in der Einstellungsverfügung aus, die Beschuldigte habe anlässlich der Einvernahme auf der Jugendanwaltschaft glaubhaft und überzeugend geschildert, dass sie lediglich ihrer Freundin F.________ habe helfen wollen, nachdem die Beschwerdeführerin auf diese ohne Vorwarnung mit einem Besen eingeschlagen habe. Die Beschuldigte habe F.________ schützen wollen, weshalb sie zwischen F.________ und die Beschwerdeführerin gestanden sei. Sie habe die Arme nach oben gehalten, damit die Beschwerdeführerin sie nicht schlagen konnte.