Gemäss ärztlicher Bestätigung von Dr. med. I.________ wurde bei der Beschuldigten beim Oberschenkel rechts ein pflaumengrosses Hämatom, am Unterarm links ein etwa 4 cm messendes Hämatom und am rechten Unterarm beugeseitig im Abstand von 3-4 cm mit oberflächlicher Hautverletzung eine Bissspur unter deutlicher Hämatombildung festgestellt.