Die Beschuldigte und die Beschwerdeführerin seien sehr nahe beieinander gestanden. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschuldigte legten Arztzeugnisse vor. Beide Arztkonsultationen erfolgten zeitnah nach dem Ereignis. Dr. med. H.________ schliesst bei der Beschwerdeführerin aufgrund deren geschilderten Nackenschmerzen auf Kontusionen. Nachträglich, d.h. drei Tage später, wurde von der Beschwerdeführerin noch eine innerliche Ohrverletzung rechts (Knorpel) bei normalem Hörvermögen gemeldet, welche mit einer Gelbehandlung gelindert wurde. Gemäss ärztlicher Bestätigung von Dr. med.