Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls auf die Beschuldigte losgegangen. Sie wissen nicht mehr genau, wo die Beschuldigte mit dem Besen getroffen worden sei, aber sie wisse, dass es sehr fest gewesen sei. Als die Beschuldigte dazwischen gestanden sei, habe die Beschwerdeführerin diese gebissen. Sie habe die Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten gesehen, jedoch nicht genau. Sie habe nur gesehen, als die Beschwerdeführerin die Beschuldigte gebissen habe. Die Beschuldigte und die Beschwerdeführerin seien sehr nahe beieinander gestanden.