2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache eine Schuldigsprechung der Beschuldigten wegen Tätlichkeiten unter Zusprechung von Schadenersatz sowie Genugtuung. Einem solchen Begehren kann von vornherein nicht entsprochen werden. Für eine Verurteilung fehlt der Beschwerdekammer in Strafsachen die Zuständigkeit. Diese obliegt der Jugendanwaltschaft resp. dem urteilenden Sachgericht. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.