Schadenersatz sowie Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu bezahlen. 3. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich A.________ aufzuerlegen. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen, an die vordere Instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen und Vergleichsverhandlungen gemäss Art. 316 StPO durchzuführen. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.