Die Leitende Jugendanwaltschaft beantragte innert gewährter Fristerstreckung am 22. August 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung stellte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Fürsprecherin D.________, mit Replik vom 31. Oktober 2017 folgende Anträge: 1. Die Beschuldigte sei schuldig zu sprechen, folgende Straftaten begangen zu haben: Tätlichkeiten, begangen am 16.03.2017 in E.________(Ortschaft), z.N. von C.________, E.________(Ortschaft); 2. A.________ sei zu verurteilen, C.________ Schadenersatz sowie Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu bezahlen.