Die Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin während einer gegenseitigen Auseinandersetzung an den Haaren gezogen. Nachdem die Mutter der Beschuldigten hiergegen Einsprache erhoben und die Jugendanwaltschaft die Beschuldigte einvernommen hatte, stellte sie am 21. Juni 2017 das Strafverfahren gegen die Beschuldigte ein. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2017 Beschwerde (als «Einsprache» betitelt). Die Leitende Jugendanwaltschaft beantragte innert gewährter Fristerstreckung am 22. August 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.