Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 272 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. November 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ gesetzlich v.d.: B.________ (Mutter) Beschuldigte Leitung der Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern C.________ v.d. Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Tätlichkeiten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 21. Juni 2017 (EO-17-0188) Erwägungen: 1. Am 17. März 2017 erschien B.________ auf der Polizeiwache E.________(Ortschaft) und machte Meldung, dass ihre Tochter A.________ (nach- folgend: Beschuldigte) sowie deren Kollegin F.________ am 16. März 2017 von ei- ner Frau angegriffen worden seien. Es erfolgten polizeiliche Einvernahmen der Be- schuldigten, von F.________ sowie der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nach- folgend: Beschwerdeführerin). Die Beschuldigte und F.________ stellten Strafan- trag gegen die Beschwerdeführerin wegen Tätlichkeiten und eventuell einfacher Körperverletzung. Die Beschwerdeführerin stellte ihrerseits Strafantrag gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten und eventuell einfacher Körperverletzung. Am 3. Mai 2017 erliess die Regionale Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte we- gen Tätlichkeiten, begangen am 16. März 2017 z.N. der Beschwerdeführerin. Die Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin während einer gegenseitigen Ausein- andersetzung an den Haaren gezogen. Nachdem die Mutter der Beschuldigten hiergegen Einsprache erhoben und die Jugendanwaltschaft die Beschuldigte ein- vernommen hatte, stellte sie am 21. Juni 2017 das Strafverfahren gegen die Be- schuldigte ein. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2017 Be- schwerde (als «Einsprache» betitelt). Die Leitende Jugendanwaltschaft beantragte innert gewährter Fristerstreckung am 22. August 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung stellte die Be- schwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Fürsprecherin D.________, mit Replik vom 31. Oktober 2017 folgende Anträge: 1. Die Beschuldigte sei schuldig zu sprechen, folgende Straftaten begangen zu haben: Tätlichkeiten, begangen am 16.03.2017 in E.________(Ortschaft), z.N. von C.________, E.________(Ortschaft); 2. A.________ sei zu verurteilen, C.________ Schadenersatz sowie Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu bezahlen. 3. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich A.________ aufzuerlegen. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen, an die vordere Instanz zur Neubeurteilung zurück- zuweisen und Vergleichsverhandlungen gemäss Art. 316 StPO durchzuführen. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 39 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen Jugends- trafprozessordnung [JStPO; SR 312.1] i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Be- schwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache eine Schuldigsprechung der Beschuldigten wegen Tätlichkeiten unter Zusprechung von Schadenersatz sowie Genugtuung. Einem solchen Begehren kann von vornherein nicht entsprochen werden. Für eine Verurteilung fehlt der Beschwerdekammer in Strafsachen die Zuständigkeit. Diese obliegt der Jugendanwaltschaft resp. dem ur- teilenden Sachgericht. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Verfah- rensgegenstand bildet vorliegend einzig, ob die Jugendanwaltschaft zu Recht das Strafverfahren eingestellt hat oder ob dieses weiterzuführen ist. 3. Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Am 16. März 2017 ereignete sich auf dem Schulhausplatz der Primar- und Real- schule E.________(Ortschaft) eine tätliche Auseinandersetzung, wobei die Be- schuldigte die Beschwerdeführerin an den Haaren riss und diese die Beschuldigte in den rechten Vorderarm biss. Auslöser war eine zuvor stattgefundene Auseinan- dersetzung zwischen G.________ (Tochter der Beschwerdeführerin) und der Schü- lerin F.________ wegen eines «Facebook-Postings». Dabei hat sich auch die Be- schuldigte eingemischt. Die Beschwerdeführerin wurde von ihrer heimkehrenden Tochter über die Auseinandersetzung orientiert und begab sich in der Folge mit dem Personenwagen zum Schulhausplatz. Dort angekommen, behändigte die Be- schwerdeführerin einen Besen, welchen sie gemäss ihren Aussagen zur Selbstver- teidigung mitgenommen haben will. Die Schilderungen der Beschuldigten und der Beschwerdeführerin über den weite- ren Ablauf der Auseinandersetzung gehen auseinander. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei auf F.________ zugegangen und habe diese zur Rede stel- len wollen. Plötzlich habe sich die Beschuldigte eingemischt und ihr gesagt «Lo mi- ni Frau in Rueh». Sie habe ihr erwidert, dass sie das nichts angehe und habe wie- der mit F.________ sprechen wollen. In diesem Moment habe sich F.________ abgewandt und gehen wollen. Sie habe mit der linken Hand nach der linken Schul- ter von F.________ gegriffen, um diese zurückzuziehen. In der rechten Hand habe sie noch immer ihren Besen gehalten. In der Folge sei sie versehentlich mit dem rechten Fuss auf dessen Borsten getreten, wobei ihr der Besen aus der Hand und mit dem Stil an F.________ gefallen sei. In diesem Moment habe die Beschuldigte gesagt, «I schwöre uf mini Muetter, i brätsche di zäme». Es sei danach sehr schnell gegangen und man sei sich in die Haare geraten. Irgendwann habe sie den Arm der Beschuldigten an ihrem Hals gespürt. Sie sei in Panik geraten und habe in die- sen gebissen. Die Beschwerdeführerin stellt in Abrede, F.________ absichtlich mit dem Besen geschlagen zu haben. Die Handgreiflichkeiten seien nur zwischen ihr und der Beschuldigten ausgetragen worden. Demgegenüber macht die Beschuldig- te geltend, die Beschwerdeführerin sei mit dem Besen direkt auf F.________ zuge- rannt und habe ein paarmal mit dem Besenstil auf diese eingeschlagen. Sie habe sich den beiden Streitenden genähert und diese trennen wollen. Sie habe gefragt um was es eigentlich gehe. Die Beschwerdeführerin habe sie dann angeschaut und begonnen, ebenfalls mit dem Besen auf sie einzuschlagen. Plötzlich habe sie die- sen beiseite geworfen. Danach sei es zu einer Rangelei gekommen. Die Be- schwerdeführerin habe sie an den Kleidern gepackt und an die Wand bei der Ein- gangstüre des Schulhauses gezogen. Dort habe die Beschwerdeführerin sie in den 3 «Schwitzkasten» genommen, woraufhin sie sie an den Haaren gezogen habe. In diese Situation habe die Beschwerdeführerin sie in den rechten Vorderarm gebis- sen. Die Freundin der Beschuldigten, F.________, sagte ebenfalls aus, dass die Beschwerdeführerin relativ schnell auf sie zugekommen sei. Die Beschwerdeführe- rin habe mit dem Besenstil ein paarmal auf sie eingeschlagen. Die Beschuldigte sei dazwischen gestanden. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls auf die Beschuldigte losgegangen. Sie wissen nicht mehr genau, wo die Beschuldigte mit dem Besen getroffen worden sei, aber sie wisse, dass es sehr fest gewesen sei. Als die Be- schuldigte dazwischen gestanden sei, habe die Beschwerdeführerin diese gebis- sen. Sie habe die Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten gesehen, jedoch nicht genau. Sie habe nur gesehen, als die Be- schwerdeführerin die Beschuldigte gebissen habe. Die Beschuldigte und die Be- schwerdeführerin seien sehr nahe beieinander gestanden. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschuldigte legten Arztzeugnisse vor. Beide Arztkonsultationen erfolgten zeitnah nach dem Ereignis. Dr. med. H.________ schliesst bei der Beschwerdeführerin aufgrund deren geschilderten Nackenschmerzen auf Kontusionen. Nachträglich, d.h. drei Tage später, wurde von der Beschwerdeführerin noch eine innerliche Ohrverletzung rechts (Knorpel) bei normalem Hörvermögen gemeldet, welche mit einer Gelbehandlung gelindert wur- de. Gemäss ärztlicher Bestätigung von Dr. med. I.________ wurde bei der Be- schuldigten beim Oberschenkel rechts ein pflaumengrosses Hämatom, am Unter- arm links ein etwa 4 cm messendes Hämatom und am rechten Unterarm beugesei- tig im Abstand von 3-4 cm mit oberflächlicher Hautverletzung eine Bissspur unter deutlicher Hämatombildung festgestellt. 4. 4.1 Die Jugendanwaltschaft führt in der Einstellungsverfügung aus, die Beschuldigte habe anlässlich der Einvernahme auf der Jugendanwaltschaft glaubhaft und über- zeugend geschildert, dass sie lediglich ihrer Freundin F.________ habe helfen wol- len, nachdem die Beschwerdeführerin auf diese ohne Vorwarnung mit einem Be- sen eingeschlagen habe. Die Beschuldigte habe F.________ schützen wollen, weshalb sie zwischen F.________ und die Beschwerdeführerin gestanden sei. Sie habe die Arme nach oben gehalten, damit die Beschwerdeführerin sie nicht schla- gen konnte. Sie sei jedoch von der Beschwerdeführerin mit dem Besen am ganzen Körper getroffen worden. Dabei habe sie sich blaue Flecken von den Beinen bis zu den Armen zugezogen. Nachdem die Beschwerdeführerin den Besen weggeworfen habe, sei die Beschuldigte durch sie in einer Ecke in den «Schwitzkasten» ge- nommen und dadurch gewürgt worden. Durch dieses Festhalten habe sie grosse Angst davor gehabt, zu wenig Sauerstoff zu erhalten. Sie habe sich dagegen weh- ren wollen und der Beschwerdeführerin deshalb an den Haaren gezogen. Die Be- schwerdeführerin habe ihr schliesslich in den Arm gebissen und sie sodann losge- lassen. Die Jugendanwaltschaft gelangte zum Schluss, dass die Beschuldigte zu- erst von der Beschwerdeführerin mit dem Besen, danach mit Körpergewalt ange- griffen worden sei, weil sie F.________ habe schützen wollen. Durch den Armdruck gegen ihren Hals sei sie aus Angst vor einer ungenügenden Sauerstoffzufuhr in Panik geraten und habe sich mittels Griff in die Haare der Beschwerdeführerin ge- 4 gen ihre Widersacherin gewehrt. Diese Abwehr des Haare-Reissens stelle zwar ei- ne Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) dar, doch sei sie zur Befreiung aus dem Würgegriff als angemessene Abwehr im Sinne einer rechtfertigenden Notwehr (Art. 15 StGB) geeignet, erforder- lich und verhältnismässig gewesen. 4.2 Die Beschuldigte bringt dagegen im Wesentlichen vor, bei den Schilderungen der Beschuldigten sei vieles nicht der Wahrheit entsprechend. Es stimme nicht, das sie mit dem Besenstil auf F.________ und die Beschuldigte eingeschlagen habe. Sie habe die Beschuldigte auch nicht in den «Schwitzkasten» genommen, sondern die Beschuldigte habe sie nach heftigem Haare-Reissen in den «Schwitzkasten» ge- nommen, woraufhin sie in Panik der Beschuldigten in den Arm gebissen habe. 4.3 In ihrer Stellungnahme führt die Leitende Jugendanwaltschaft aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin über die angeblichen körperlichen Übergriffe ihre gegenü- ber seien wenig substanziiert geschildert. Auch das von ihr vorgelegte Arztzeugnis vermöge diese Übergriffe nicht als massiv darzustellen. Die Beschwerdeführerin stelle sich als Opfer dar, welches von der Beschuldigten angegriffen worden sei. Ih- re Erklärungen zum Einsatz des Besens am Tatort erschienen wenig plausibel. Demgegenüber habe die Beschuldigte detailliert ausgesagt und sich sogar selbst belastet, indem sie u.a. zugegeben habe, an den Haaren der Beschwerdeführerin gerissen zu haben. Die Sachdarstellung der Beschuldigten werde von F.________, soweit von ihr beobachtet, bestätigt. Das von der Beschuldigten vorgelegte Arzt- zeugnis belege die körperliche Einwirkung, welche den Einsatz des Besenstils wahrscheinlich erscheinen lasse. Die lokale Stelle der Bisswunde sei mit der Schil- derung der Beschuldigten von deren Entstehung kongruent. In Anbetracht dessen sei die von der Beschuldigten zugegebene Einwirkung auf die Beschwerdeführerin durch das An-den-Haaren-Reissen als Notwehrhandlung zu interpretieren, um sich aus der misslichen Lage «Schwitzkasten» zu befreien. Sie habe ihre Freundin F.________ vor Übergriffen durch die Beschwerdeführerin schützen wollen und sei deshalb zwischen die Streitparteien gegangen. Die Absicht eines Angriffs von der Beschuldigten gegen die Beschwerdeführerin sei beweismässig klar nicht erstellt. Vorliegend sei daher auf eine Anklageerhebung zu verzichten, weil die Aussagen der Beschwerdeführerin wenig glaubhaft seien und zudem gestützt auf den klar aus dem Beweisergebnis erstellten Sachverhalt eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände von vornherein als unwahrscheinlich erscheine. 4.4 In der Replik ergänzt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, den Einver- nahmeprotokollen der Beschuldigten sowie von F.________ liessen sich diverse sachverhaltliche Widersprüche entnehmen. Erstaunlich sei, dass die Leitende Ju- gendanwaltschaft die Darstellungen der Beschuldigten deshalb als glaubhaft erach- te, weil sie zugegeben habe, dass sie der Beschwerdeführerin an den Haaren ge- rissen habe. Warum dies glaubhafter sein solle, als die Ausführungen der Be- schwerdeführerin, welche auch zugebe, dass sie die Beschuldigte gebissen habe und sich somit auch selbst belaste, könne nicht nachvollzogen werden. Erst recht nicht unter Berücksichtigung der widersprüchlichen und unglaubwürdigen Aussa- gen der Beschuldigten anlässlich ihrer Einvernahmen und der vorliegenden Arztbe- richte, welche in keiner Form die Darstellung der Beschuldigten stützen würden. Es 5 sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin und die Beschuldigte in die Haare gekommen seien und dabei eine Rangelei entstanden sei, welche zur Tätlichkeit durch die Beschuldigte geführt habe. Es könne in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte aus Notwehr heraus gehandelt habe, um sich aus einer misslichen Lage zu befreien. Vielmehr habe sie selber aktiv zur Rangelei und deren anschliessenden Tätlichkeit beigetragen. Der Sachverhalt sei vorliegend nicht abschliessend geklärt. Es seien keine Tatschen klar bzw. es könne in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Anklage mit gros- ser Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung erfolgen werde. Dementsprechend sei der Grundsatz «in dubio pro duriore» zu beachten und das Verfahren nicht einzu- stellen. 5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Der Entscheid über die Einstellung ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Anklage muss erhoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Auch das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, das die Strafbarkeit ausschliesst, muss klar erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.1; 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Rechtfertigungsgrund muss mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im Wege stehen. In Zweifels- fällen ist auch hier der Entscheid dem Gericht zu überlassen und demgemäss An- klage zu erheben (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1253; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 319 StPO, wonach Rechtfertigungsgründe die Ausnahme von der Norm darstellen und die Anklageer- hebung in diesen Fällen die Regel darstellen muss. Eine Einstellung kommt nur in- frage, wenn bei Anklageerhebung mit Sicherheit ein Freispruch anzunehmen ist). 5.2 Aussagen sind in der Regeln vom urteilenden Gericht zu würdigen (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht mög- lich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein wider- sprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaub- haft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien ge- genüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergeb- nisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014 6 E. 2.2 mit Hinweis). Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussagen ei- nes an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersu- chungsergebnis, kann nicht von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht gesprochen werden. Ein Einzelzeugnis kann zwar als rechtsgenügli- cher Beweis angesehen werden. Zu prüfen ist indessen, ob die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien besonders unterstützt wird (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 17 zu Art. 319 StPO). 5.3 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Dabei setzt auch die Einstellung ein entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus. Es dürfen dabei keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (LANDS- HUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 10 zu Art. 308 StPO). 5.4 Vorliegend ist unbestritten, dass sowohl die Beschuldigte (Haare-Reissen) als auch die Beschwerdeführerin (Biss in den Unterarm) gegenseitig tätlich waren. Unklar ist, von wem die Auseinandersetzung ausgegangen und wie sie im Einzelnen ab- gelaufen ist resp. ob sich die Beschuldigte bei ihrer Handlung auf einen Rechtferti- gungsgrund stützen konnte. Anlässlich der polizeilichen Befragung haben die Be- schuldigte und die Beschwerdeführerin gegensätzliche Aussagen gemacht (vgl. E. 3 hiervor). Die Jugendanwaltschaft hat daher die Beschuldigte am 6. Juni 2017 persönlich einvernommen und in der Folge deren Aussagen als glaubhaft erachtet, ohne darzutun, weshalb. Die Beschwerdeführerin hat sie demgegenüber nicht ein- vernommen und sie hat in der angefochtenen Einstellungsverfügung auch nicht ausgeführt, weshalb die bei der Polizei gemachten Schilderungen der Beschwerde- führerin unglaubhaft sein sollen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin widerspre- chen denjenigen der Beschuldigten diametral (Aussage-gegen-Aussage- Konstellation). Eine klare Beweis- und Rechtslage liegt damit nicht vor. Soweit die Leitende Jugendanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausführt, die von der Be- schwerdeführerin bei der Polizei gemachten Aussagen würden wenig glaubhaft er- scheinen, ist festzuhalten, dass auch die Aussagen der Beschuldigten nach einer summarischen Würdigung gewisse Ungereimtheiten aufweisen. So fällt etwa auf, dass die Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Befragung in freier Rede noch angab, dass es zu einer «Rangelei» gekommen sei, nachdem die Beschwerdefüh- rerin den Besen beiseite geworfen habe. Eine solche erwähnte sei bei der Jugend- anwaltschaft nicht mehr. Dort gab sie an, ihr erster Angriff sei gewesen, als sie die Beschwerdeführerin an den Haaren gezogen habe, nachdem diese sie in den «Schwitzkasten» genommen habe. Auf Vorhalt der Aussagen der Beschwerdefüh- rerin, wonach die Beschuldigte sie zuerst an den Haaren gepackt habe, sagte sie aber aus «Vielleicht im Streit, aber ich kann mich nicht daran erinnern und es war nicht extra». Ihre Aussagen widersprechen sich damit. Unklar ist auch, weshalb die Beschwerdeführerin plötzlich ihren Besen fallen gelassen haben soll, um die Be- schuldigte zu würgen, wenn sich diese bislang doch nicht gewehrt haben will. Wei- ter will die Beschuldigte gesehen haben, wie die Beschwerdeführerin nach dem Angriff auf sie wiederum mit dem Besen auf F.________ eingeschlagen haben soll. Dies wird von F.________ so nicht dargetan. F.________ hat zudem nur gesehen, 7 wie die Beschwerdeführerin die Beschuldigte gebissen hat. Einen «Schwitzkasten» oder ein Haare-Reissen beschreibt F.________ nicht. Der geltend gemachte An- griff der Beschwerdeführerin auf F.________ ist zudem nicht objektiviert und beruht lediglich auf den Aussagen von F.________ sowie der Beschuldigten. Die bei der Beschuldigten dokumentierten Hämatome machen zwar den Einsatz des Besens durch die Beschwerdeführerin wahrscheinlich, allerdings könnten die Hämatome auch bei einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung entstanden sein. Sowohl die Aussagen der Beschuldigten als auch diejenigen der Beschwerdeführe- rin überzeugen demnach derzeit nicht durchwegs. Die Jugendanwaltschaft durfte bei dieser Ausgangslage nach der Einvernahme der Beschuldigten das Verfahren nicht einstellen. Es erscheint nicht gerechtfertigt, bereits aufgrund der bisher getätigten Ermittlungen im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er von der Beschul- digten dargestellt wird. Es kann derzeit nicht gesagt werden, dass eine Aussage glaubhafter erscheint resp. ein Rechtfertigungsgrund klar erstellt ist. Mit Blick auf die hiervor dargelegte sachverhaltsmässige Ausgangslage drängen sich eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie eine ansch- liessende Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten auf. Es ist davon aus- zugehen, dass die Parteien noch beweisrelevante Angaben machen resp. Ergän- zungsfragen stellen können, um dadurch weitere resp. präzisere Ausführungen zu erhalten (z.B. wie der jeweils geltend gemachte «Schwitzkasten» vorgenommen worden sei soll, um die bei der Beschuldigten dokumentierten Bisspuren nachzu- vollziehen). Folglich liegt derzeit noch keine erschöpfte Beweislage vor. Nur mit ei- ner persönlichen Einvernahme auch der Beschwerdeführerin wird es der Jugend- anwaltschaft möglich sein, zu beurteilen, ob eine Aussage glaubhafter ist. 5.5 Die Beschwerdeführerin dringt somit mit ihrem Eventualantrag um Rückweisung an die Jugendanwaltschaft durch. Anhand der momentanen Aktenlage kann nicht mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt werden, dass sich die Beschuldigte auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann. Die Ermittlungen gegen die Beschuldigten sind zurzeit ungenügend. Es liegt mindestens derzeit kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO vor. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung vom 21. Juni 2017 aufzuheben. Die Jugendanwaltschaft wird angewiesen, die Untersuchung gegen die Beschuldigten wegen Tätlichkeiten im Sinne der Erwägungen fortzuführen. Die Jugendanwaltschaft wird die erwähnten nötigen Einvernahmen durchführen. Al- lenfalls wird sie zusätzlich F.________ und «J.________» befragen. Letzter soll die Beschuldigte von der Beschwerdeführerin befreit und den Angriff ebenfalls miter- lebt haben. Falls sich nach der Beweisergänzung kein Tatverdacht erhärtet, weil die Aussagen der Beschuldigten deutlich glaubhafter erscheinen, wird die Jugend- anwaltschaft erneut eine Verfahrenseinstellung erwägen. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein Rechtfertigungsgrund als klar erstellt erscheint. Sollte die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin gegenü- ber den Aussagen der Beschuldigten überwiegen, so wird nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» Anklage erhoben werden müssen (vgl. E. 5.2 hiervor). Gegebe- nenfalls können Vergleichsverhandlungen geführt werden. 8 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 200.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 33 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Der Aufwand für den Nichteintretensentscheid ist gering, so dass sich keine Ausscheidung der Verfahrenskosten rechtfertigt. Der Beschwerdeführerin ist mangels Antrag keine Entschädigung auszurichten. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Regionalen Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 21. Juni 2017 (EO-17- 0188) wird aufgehoben. 2. Die Regionale Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau wird angewiesen, die Stra- funtersuchung gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, trägt der Kanton Bern. 4. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, gesetzlich v.d. ihre Mutter B.________ - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecherin D.________ - der Leitenden Jugendanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau, a.o. Jugendanwältin K.________ (mit den Akten) Bern, 20. November 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10