Hinfällig wird damit auch das Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2, demgemäss die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, jegliche Korrespondenz zur Frage der Unverwertbarkeit aus den Akten zu weisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. 6.5 Gestützt auf das Ausgeführte ist die Beschwerde abzuweisen.