10 durchschnittlich pro Monat ca. 20 bis 30 g Kokain (Z. 196 bis 198), erkennbar war, dass die Schwelle vom Vergehen hin zum Verbrechen überschritten sein könnte, was den Beizug eines Verteidigers i.S. von Art. 130 Bst. b StPO erfordert hätte. Dass sie deshalb das Einvernahmeprotokoll vom 31. Januar 2017 erst ab Z. 200 aus den Akten gewiesen hat, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. Hinfällig wird damit auch das Rechtsbegehren gemäss Ziff.