Beim entsprechenden Vorhalt handelte es sich lediglich um eine – als solche erkennbare – Mutmassung. Dafür, dass die Polizei anlässlich der Befragung insgeheim davon ausgegangen ist, es könnte sich um eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz handeln, bestehen keine Anhaltspunkte. Da im Zeitpunkt jenes Vorhalts weder grössere Mengen Betäubungsmittel sichergestellt worden waren noch der Beschwerdeführer monatlich grösseren Verkaufsmengen eingeräumt hatte, bestand für die Polizei kein Anlass, von einem schweren Fall im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BetmG auszugehen.