Zum Vorhalt der Polizei auf Z. 99 ff., wonach sie davon ausgehe, dass die beiden Bargeldbeträge Erlöse aus dem Betäubungsmittelhandel darstellten («Ich werfe Ihnen vor, dass es sich beidem diesem Geld um den Erlös von Betäubungsmittelhandel handelt. Was sagen Sie dazu?»), konnte sich der Beschwerdeführer völlig frei äussern, wovon er auch Gebrauch machte, indem er den Drogenerlös eben gerade auf ca. CHF 2'000.00 herabsetzte. Beim entsprechenden Vorhalt handelte es sich lediglich um eine – als solche erkennbare – Mutmassung.