Ebenfalls zutreffend ist ihr Einwand, wonach – ausgehend von der Berechnungsmethode des Beschwerdeführers (CHF 100.00 pro 0.7 Gramm) – für diesen Bargeldbetrag lediglich 14 Gramm Kokaingemisch verkauft worden sei, was immer noch weit unterhalb der für den schweren Fall erforderlichen Mindestmenge von 18 Gramm reinem Kokain liegt. Die Beschwerdekammer kann sich auch den weiteren Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft anschliessen. Zum Vorhalt der Polizei auf Z. 99 ff.