Wie die Generalstaatsanwaltschaft diesbezüglich aber zu Recht einwendet, hat an dieser Stelle die dafür verkaufte Drogenmenge noch nicht eruiert werden können, hat der Beschwerdeführer doch erst auf Z. 183 f. ausgeführt, dass 0.7 Gramm rund CHF 100.00 kosten würden. Ebenfalls zutreffend ist ihr Einwand, wonach – ausgehend von der Berechnungsmethode des Beschwerdeführers (CHF 100.00 pro 0.7 Gramm) – für diesen Bargeldbetrag lediglich 14 Gramm Kokaingemisch verkauft worden sei, was immer noch weit unterhalb der für den schweren Fall erforderlichen Mindestmenge von 18 Gramm reinem Kokain liegt.