6.4 Dass der Beschwerdeführer auf Z. 102 f. einräumt, dass ca. CHF 2‘000.00 von insgesamt CHF 7‘081.35 aus dem Handel mit Betäubungsmitteln stamme, ist unbestritten. Wie die Generalstaatsanwaltschaft diesbezüglich aber zu Recht einwendet, hat an dieser Stelle die dafür verkaufte Drogenmenge noch nicht eruiert werden können, hat der Beschwerdeführer doch erst auf Z. 183 f. ausgeführt, dass 0.7 Gramm rund CHF 100.00 kosten würden.