Einvernahmeprotokoll vom 31. Januar 2017 Z. 183 f.]). Hinzu komme, dass die Polizei – ausgehend von ihrem auf Z. 99 ff. gemachten Vorhalt – beide Bargeldbeträge als Erlös aus dem Drogenhandel bezeichnet habe, was einer verkauften Drogenmenge von brutto 49.55 Gramm bzw. netto 14.9 Gramm entsprechen würde. 6.4 Dass der Beschwerdeführer auf Z. 102 f. einräumt, dass ca. CHF 2‘000.00 von insgesamt CHF 7‘081.35 aus dem Handel mit Betäubungsmitteln stamme, ist unbestritten.