gründe, welche zu dieser Überwachung geführt hätten, nicht aktenkundig und demzufolge nicht überprüfbar seien. Es müsse indessen davon ausgegangen werden, dass nicht wegen eines Bagatelldelikts eine Überwachung anberaumt werde. Bereits der auf Z. 102 f. eingeräumte Verkaufserlös von CHF 2‘000.00 entspreche einer Verkaufsmenge von brutto 14 Gramm Kokain (bei einem Erlös von CHF 100.00 pro 0.7 Gramm [Einvernahmeprotokoll vom 31. Januar 2017 Z. 183 f.]).