9 vorgelegen habe. Die Aussage auf Z. 102, wonach sicher nicht alles Geld (d.h. die beiden Bargeldbeträge von CHF 1‘581.35 und CHF 5‘500.00, ausmachend total CHF 7‘081.35) Drogenerlös sei, sondern nur ca. CHF 2‘000.00, hätte im Kontext der weiteren damals vorhandenen Indizien (Beobachtungen der Polizei vom 30. Januar 2017, sichergestellte Betäubungsmittel, Drogenutensilien) gewürdigt werden müssen, mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt der Verdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG hätte aufkommen müssen.