Die durchschnittliche monatliche Verkaufsmenge beziffert er auf ca. 20-30 Gramm (Z. 197 f.: «Ca. 20-30 Gramm Kokain vielleicht auch ein bisschen weniger. Je nachdem wie viel ich selber konsumiere variiert die Menge.»). 6.3 Der Beschwerdeführer hält dafür, dass spätestens ab Z. 102 bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennbar sein müssen, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung