6.2 Die Staatsanwaltschaft kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass aufgrund der von Z. 191 bis 198 gemachten Eingeständnisse von einer qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG habe ausgegangen werden müssen und die Aussagen ab Z. 200 somit nicht verwertbar seien. Ausschlaggebend waren dabei die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er seit ca. 2-3 Jahren mit Kokain handle, wenn auch nicht durchgehend und im Winter mehr als in den Sommermonaten (Z. 192 ff.). Die durchschnittliche monatliche Verkaufsmenge beziffert er auf ca. 20-30 Gramm (Z. 197 f.: «Ca. 20-30 Gramm Kokain vielleicht auch ein bisschen weniger.