6. 6.1 Auch wenn die bis zu Beginn der Einvernahme vom 31. Januar 2017 vorhandenen Beweismittel nicht auf eine qualifizierte Tatbegehung schliessen liessen, ist im nächsten Schritt zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt für die befragenden Polizeibeamten am 31. Januar 2017 erkennbar war, dass ein schwerer Fall vorliegen könnte und demzufolge umgehend eine amtliche (notwendige) Verteidigung zu bestellen wäre. 6.2