Hinzu kommt, dass er angeblich kein Bankkonto besitzt und deshalb das Geld bar zu Hause aufbewahrt. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass an die Erkennbarkeit einer notwendigen Verteidigung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, ist nicht zu beanstanden, dass die Polizeibeamten somit zu Beginn der Einvernahme vom 31. Januar 2017 noch nicht auf einen schweren Fall im Sinn von Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) geschlossen haben.