Dass darüber hinaus auch noch CHF 5‘500.00 sichergestellt werden konnten, ändert nichts an diesem Ergebnis, will der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge doch (u.a.) einer Erwerbstätigkeit als Callboy nachgehen (Einvernahmeprotokoll vom 30. Januar 2017 Z. 38 f. und 45 f.) und ist – wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig ausführt – in dieser Branche die Barzahlung gängiges Zahlungsmittel. Hinzu kommt, dass er angeblich kein Bankkonto besitzt und deshalb das Geld bar zu Hause aufbewahrt.